Beratungsempfehlung und rechtliche Vorgaben
Schutz von Oberflächengewässern

Wiese neben Bach

Gewässer sollten vor Einträgen geschützt werden. Grenzen landwirt­schaftliche Flächen an, wird empfohlen, einen ganzjährig begrünten Gewässerrand­streifen von mindestens 5 Metern ab Böschungs­oberkante anzulegen und dort keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

Diese Empfehlung geht über den rechtlichen Mindeststandard hinaus. Weitestgehend erfüllt werden aber damit die Anforderungen von: Wasserhaushaltsgesetz, Bayerischem Naturschutzgesetz und Wassergesetz, GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen), Düngeverordnung (DüV und AVDüV) und Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Die übrige Fläche kann uneingeschränkt bewirtschaftet werden.

Lediglich drei rechtliche Verpflichtungen sind dadurch ggf. noch nicht abgedeckt:

  • Die Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel geben größere Abstände vor, die zusätzlich einzuhalten sind.
  • Bei der Düngung sind ab einer Hangneigung von 10 bzw. 15 % größere Abstände zum Gewässer bzw. zusätzliche Auflagen zu beachten.
  • Auf Grundstücken des Freistaats Bayern ist an Gewässern 1. und 2. Ordnung ein 10 Meter breiter Gewässerrandstreifen anzulegen.
Dauerhaft begrünte Gewässerrandsteifen sind eine sehr effektive Maßnahme, Sediment aus Bodenerosion auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zurückzuhalten und somit auch die mit dem Boden transportierten Nähr- und Schadstoffe aus dem Wasser auszukämmen und Sedimenteinträge in unsere Gewässer zu reduzieren. Daher gibt es neben den rechtlichen Vorgaben weiterhin die Möglichkeit der Förderung von freiwillig angelegten mind. 10 und max. 30 Meter breiten begrünten Streifen entlang von Gewässern über die KULAP-Maßnahme K50 – Erosionsschutzstreifen. Die Maßnahme K51 – Biodiversitätsstreifen ist mit einer Mindestbreite von 6 Metern ebenfalls an Gewässerrändern denkbar. Die Gewässerschutzberatung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berät hierzu.

Überblick der Auflagen an Gewässern und Hinweise zur Gewässerdefinition pdf 197 KB

Detailregelungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zu Gewässerrandstreifen und zu Abstandsauflagen

Relevante Gewässer

Um die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben einhalten zu können, ist zunächst die Ermittlung der relevanten Gewässer nötig. Im UmweltAtlas werden relevante Gewässer kartiert, an denen Gewässerrandstreifen nach BayNatSchG (Volksbegehren) sowie ggf. nach §38a WHG erforderlich werden. Die Kartierung befindet sich derzeit im Aufbau und wird landkreisweise ergänzt.

Kartierung - Landesamt für Umwelt Externer Link

Durch Anklicken der Gewässer wird ausgewiesen, ob eine (ggf. auch beide) der o. g. Verpflichtungen besteht oder ob eine Überprüfung noch aussteht.
Ein Gewässerrandstreifen nach §38a wird jedoch nur nötig, sofern die Hangneigung im Abstand von 20m ≥ 5% ist.

An allen im UmweltAtlas ausgewiesenen Gewässern sind zudem folgende Auflagen einzuhalten:

  • Pufferstreifen an Gewässern (GLÖZ 4) §15 GAPKondV
  • Düngeabstände nach §5 Düngeverordnung, DüV
  • § 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, PflSchAnwV

Hilfsmittel zur Ermittlung der Hangneigung

Vom Staatsministerium wird im iBALIS eine Anwendung zur Bestimmung der durchschnittlichen Hangneigung eines Feldstücks zur Verfügung gestellt. Mit diesem Hilfsmittel ist es möglich, die Hangneigung zum Gewässer für eine bestimmte Fläche festzustellen. Die Nutzung der Anwendung wird dringend empfohlen.
Dabei können neben der Betroffenheit bei den Gewässerrandstreifen nach §38a WHG gleichzeitig auch die einzuhaltenden Düngeabstände zum Gewässer auf ausgewählten Flächen ermittelt werden.
Die Gewässerabstände bei der Düngung (§5 DüV) sind abhängig von der einsetzten Technik und der Hangneigung.

Hinweise zu den einzuhaltenden Gewässerabständen je nach Hangneigung - LfL Externer Link

Ermittlung der durchschnittlichen Hangneigung im iBALIS
Die Hangneigung wird für eine bestimmte Fläche ermittelt. Die Fläche („Prüffläche“) ergibt sich dabei aus der Länge eines Feldstücks, mit der dieses direkt an ein relevantes Gewässer angrenzt und dem 20-Meter-Bereich (bei der Düngeverordnung in Einzelfällen 30-Meter-Bereich) landseits zur Böschungsoberkante bzw. Mittelwasserlinie. Ein Gewässerrandstreifen nach § 38a WHG ist anzulegen, wenn auf mind. 50 % der Prüffläche eines Feldstücks die gesetzlich vorgegebene Hangneigung von fünf Prozent erreicht bzw. überschritten ist.

Ermittlung in drei Schritten

Hinweise zur Digitalisierung von Gewässerrandstreifen nach BayNatSchG und §38a WHG

Um bei bestimmten KULAP- und VNP-Maßnahmen den Förderausschluss sicherzustellen (betroffen sind hauptsächlich Ackermaßnahmen, nähere Auskünfte erteilt das zuständige AELF), müssen die Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG (Volksbegehren) sowie nach § 38a WHG von AUKM-Antragsteller korrekt digitalisiert werden. Eine Digitalisierung ist ebenfalls erforderlich, wenn für eine Fläche die Ausgleichszahlung für Gewässerrandstreifen im Rahmen der WRRL beantragt wird.

Was ist zu tun?

  • Zu digitalisieren ist der Überlappungsbereich des Gewässerrandstreifens (5 m ab Uferlinie oder Böschungsoberkante) mit der landwirtschaftlichen Fläche ab der Feldstücksgrenze.
  • Für alle Flächen, die zwar an ein relevantes Gewässer heranreichen, aber mehr als 5 m von der Böschungsoberkante oder Uferlinie entfernt beginnen, ist keine Digitalisierung erforderlich.
  • Auf staatlichen Flächen, die an Gewässern erster und zweiter Ordnung anliegen, ist ein Gewässerrandstreifen von 10 Metern ab der Böschungsoberkante - sofern eine ausgeprägte Böschungsoberkante vorhanden ist - ansonsten ab der Uferlinie einzuhalten (Artikel 21 Abs. 1 BayWG). Die Überlappungsfläche mit dem Feldstück ist zu digitalisieren.

Wie funktioniert das Ganze?

  • Der Landwirt legt vor Ort die maßgebliche Uferlinie bzw. Böschungsoberkante fest, bestimmt die ggf. vorhandene Ufervegetation inkl. sonstiger Flächen wie Wege und ermittelt somit den darüber hinaus noch anzulegenden Anteil des Gewässerrandstreifens auf der landwirtschaftlichen Fläche (=zu digitalisierende Überlappungsfläche).
  • Eine Mindestbreite von 5 m ist einzuhalten.
  • Der Gewässerrandstreifen darf auch breiter als 5 Meter sein, um mäandrierende Gewässer auszugleichen und eine optimale Bewirtschaftung zu erreichen. Bei angrenzenden Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) wird die AUKM-Fläche dabei jedoch entsprechend kleiner.
  • Dieser vor Ort ermittelte Anteil des Gewässerrandstreifens, der sich mit der landwirtschaftlichen Fläche überlappt, ist anschließend im iBALIS zu digitalisieren.
  • Hierzu ist im iBALIS die Ebene "Gewässerrandstreifen" im Menü "Feldstückskarte" unter "Legende/Betrieb" als Standardebene vorhanden. Zur Digitalisierung der Gewässerrandstreifen muss diese Ebene und anschließend das betreffende Feldstück durch Anklicken aktiviert werden.
  • Es ist anzugeben, ob sich die Verpflichtung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG (Volksbegehren) oder nach § 38a WHG oder nach beiden genannten Vorgaben ergibt.
  • Der Gewässerrandstreifen auf dem Feldstück lässt sich am besten mit dem "Streifenwerkzeug" in der Ebene "Gewässerrandstreifen" als Polygon erfassen.
Wie Sie beim Erstellen der Gewässerrandstreifen vorgehen müssen, ist in der iBALIS-Benutzerhilfe aufgeführt oder in der folgenden Videoanleitung zu sehen.

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iBALIS - Gewässerrandstreifen