Hinweis
Anwenderschutz beim Einsatz von Pflanzenschutzmittel

Koffer Persönliche Schutzausrüstung Pflanzenschutz

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erlässt seit 1. Mai 2018 bestimmte Risikominderungsmaßnahmen im Bereich Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen.

Auflagen aus dem bestehenden Katalog erhalten durch die Ausweisung als Anwendungsbestimmungen eine stärkere Gewichtung, denn deren Nicht-Einhaltung ist bußgeldbewehrt.

Bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen bedeuten für Anwender von Pflanzenschutzmittel:

  • Das Nicht-Tragen der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung ist bußgeldbewehrt!
  • Im Lauf der Zeit werden weitere Pflanzenschutzmittel – bei einer Zulassung oder Zulassungsverlängerung – mit Anwendungsbestimmungen (statt Auflagen) zum Gesundheitsschutz belegt.
Symbol 3126 für zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz

Achten Sie deshalb auf ihre persönliche Schutzausrüstung!
Zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz kann durch nebenstehendes Symbol auf der Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden. (Symbol 3126, ISO 7000).

Schutzanzug, Handschuhe, Brille und Plane liegen auf Boden vor TraktorZoombild vorhanden

Schutzausrüstung nach DIN 32781

Persönliche Schutzausrüstungen umfasst nach DIN 32781:
Handschuhe
Schutzanzug
Augen- und Kopfschutz
Atemschutz
Gummischürze