Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (AELF) gibt hier öffentlich alle Entscheidungen über die Zulassung bzw. Ablehung von Vorhaben bekannt, die sich auf den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen.

Bekanntgaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG vom 17. September 2021

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (AELF) gibt bekannt:
Der Vorhabensträger beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Rodung von 3,8 ha Wald auf dem Grundstück 2450 der Gemarkung Leeder, für den Bau von drei Windenergieanlagen. Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass es sich hauptsächlich um temporäre Rodungen handelt. Die Maßnahmen dienen der Verbreiterung vorhandener Wege für den Materialtransport und dem Freimachen von Montageflächen für den Bau der geplanten Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Leeder. Die Flächen werden nach dem Abschluss der Bauarbeiten wieder aufgeforstet. Lediglich auf 88 m² Gesamtfläche erfolgt eine dauerhafte Rodung für die Installation von zwei Kameratürmen. In einem Teilbereich der temporären Rodung für die mittlere der drei geplanten WEA befindet sich das Bodendenkmal „Grabhügel mit Bestattungen der Bronzezeit“. Es wurde vom Antragsteller ein bodenschutzrechtlicher Antrag beim Landesamt für Denkmalpflege gestellt und dazu ein Konzept vorgelegt, wie das Bodendenkmal bei den Bauarbeiten geschützt werden kann. So sollen die Wurzelstöcke belassen und die Fläche mit einem Geotextil abgedeckt werden, so dass sowohl der Bodendruck minimiert, als auch der Rückbau erleichtert wird. In die Arbeiten soll auch eine aräologische Fachkraft eingebunden werden. Andere Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG sind nicht betroffen. Die nachteiligen Umweltauswirkungen werden als nicht erheblich eingestuft. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar, § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG.

17. September 2021
gez. Eva Wiecha, Forstamtsrätin

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG vom 21. Oktober 2020

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (AELF) gibt bekannt:
Der Vorhabensträger beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Rodung von 1,5 ha Wald entlang einer Teilstrecke der Kreisstraße FFB 6 zwischen Moorenweis und Grafrath. Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Flächen nicht in einem Gebiet mit naturschutzfachlicher Schutzkategorie liegen. Da sich die Fläche nicht im wassersensiblen Bereich befindet, kann davon ausgegangen werden, dass auch keine wasserrechtlichen Belange und europäische Umweltqualitätsnormen betroffen sind. Mögliche Umweltauswirkungen sind auch deswegen nicht in erheblichem Umfang zu erwarten, weil die Waldflächen durch die vorhandene Straße ohnehin schon getrennt sind. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar, § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG.
21. Oktober 2020
gez. Andreas Pilz, Regierungsinspektor

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG vom 12. Oktober 2020

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (AELF) gibt bekannt:
Der Vorhabensträger beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Erstaufforstung von 3,4 ha Wald auf den Flurstücken 302/1, 303/0 und 2689, Gemarkung Kaufering. Das AELF hat das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Flächen nicht in einem Gebiet mit naturschutzfachlicher Schutzkategorie liegen. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde äußerte keine Bedenken zur Erstaufforstung. Da auch das örtliche Wasserwirtschaftsamt keine Einwände zur Erstaufforstung hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch keine wasserrechtlichen Belange und europäische Umweltqualitätsnormen betroffen sind. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass es sich um die Aufforstung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Christbaumkultur in freier Feldflur handelt, also mithin weiterhin landwirtschaftliche Nutzung. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar, § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG.

12. Oktober 2020
gez. Andreas Pilz, Regierungsinspektor