Unsere Arbeit
Kontrollen vor Ort
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen besteht aus den Sachgebieten Förderkontrollen und Fachrechtskontrollen.
Sie hat ihren Sitz an unserem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck.
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen gibt es an insgesamt acht Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern. Die Zuständigkeiten sind folgendermaßen verteilt:
- AELF Coburg-Kulmbach ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberfranken
- AELF Fürstenfeldbruck ist zuständig für den nördlichen Regierungsbezirk Oberbayern (IN, M, AÖ, DAH, EBE, EI, ED, FS, FFB, LL, MÜ, ND, PAF)
- AELF Krumbach-Mindelheim ist zuständig für den Regierungsbezirk Schwaben
- AELF Landau-Pfarrkirchen ist zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern
- AELF Neumarkt-Amberg ist zuständig für den Regierungsbezirk Oberpfalz
- AELF Roth-Weißenburg ist zuständig für den Regierungsbezirk Mittelfranken
- AELF Schweinfurt ist zuständig für den Regierungsbezirk Unterfranken
- AELF Traunstein ist zuständig für den südlichen Regierungsbezirk Oberbayern (RO, BGL, TÖL, GAP, MB, STA, TS, WM)
Sachgebiet Förderkontrollen:
- Die Sachgebiete Förderkontrollen führen jedes Jahr stichprobenartig Kontrollen vor Ort im Bereich der Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
- und Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- sowie Kontrollen der Konditionalität durch.
Der Fokus liegt dabei bei der Überprüfung der Flächen (z.B. Nutzung, Mindesttätigkeit und Auflagen), der betrieblichen Unterlagen (zum Beispiel Düngebedarfsermittlung, Pflanzenschutzaufzeichnungen etc.) sowie der Prüfung der betrieblichen Auflagen (Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und Grundanforderungen an die Betriebsführung).
Im Rahmen der EU-Direktzahlungen sind die Vor-Ort-Kontrollen (VOK) z.B. eine Voraussetzung für die termingerechte Auszahlung der EU-Fördergelder an die bayerischen Antragstellenden.
Was wird geprüft?
- Die ordnungsgemäße Durchführung beantragter investiver und sonstiger Maßnahmen.
- Die Richtigkeit der Angaben im Mehrfachantrag (z.B. beantragte Tierprämien)
- Die Einhaltung förder- und fachrechtlicher Vorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben (Konditionalität).
Wer wird geprüft?
- Bis zu fünf Prozent aller Antragstellenden die Auflagen aus dem Mehrfachantrag,
- ein Prozent der antragstellenden Betriebe im Rahmen von der Konditionalität.
- fünf Prozent der Fördergelder aus den sonstigen Fördermaßnahmen wie z.B. Agrarinvestitionsförderung, LEADER, Bienenförderung, Schulprogramm
Die Stichprobe zieht jeweils das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprechend den EU-Vorgaben.
Wie wird geprüft?
- Bei den Betrieben, die zur VOK ausgewählt sind, erfolgen die Auflagenkontrollen vor Ort.
- Prüfung der betrieblichen Auflagen nach Konditionalität mit einem Hofrundgang,
- Prüfung der betrieblichen Unterlagen und Aufzeichnungen.
- Die Kontrolle von sonstigen Fördermaßnahmen umfasst vor allem die Überprüfung der Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie sämtlicher Auflagen und Verpflichtungen.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV) - Bundesministerium der Justiz
- Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Bundesministerium der Justiz
- § 12 Düngegesetz vom 9. Januar 2009 - Bundesministerium der Justiz
- § 59 Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 2004 - Bundesministerium der Justiz
- § 63 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 - Bundesministerium der Justiz
- § 13 Pflanzengesundheitsgesetz vom 7. Juli 2021 - Bundesministerium der Justiz
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 - Europäische Union